Eifelverein - Ortsgruppe Strauch
Satzung vom 25.02.2005
- 1 Name und Sitz
(Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein) .
Nach der Eintragung im Vereinsregister führt die Ortsgruppe den Namen
„Eifelverein-Ortsgruppe Strauch e.V.“
- 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Ortschaft Simmerath-Strauch und Umgebung.
- 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier
Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht
insbesondere durch:
- Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde:
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe
das Interesse an der Eifel. Dazu gehören Wanderungen jeglicher Art,
geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische
Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der
Mundart und des Denkmalpflege. .
- Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege:
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur-
und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen
Eifellandschaft.
Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der
Planung und Durchführung aller Maßnahmen. die der Verbesserung der
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei
misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu.
- Förderung der Jugend- und Familienarbeit
Die Ortsgruppe macht sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen
und auszubauen.
- 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL".
b) Familienmitglieder,
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre),
d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften),
e) Ehrenmitglieder.
Über den Aufnahmeantrag der unter a)-d) genannten Mitglieder entscheidet
der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend)
zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des
Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelverein in Anspruch zu nehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied
gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet
damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn Sie
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb
eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum
15. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.
- 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des
abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Beitrag ist bis Ende Februar eines jeden Jahres zu entrichten.
- 7 Organe des Vereins
Organe der Ortsgruppe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
- 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre, die den
Beitrag für das vergangene Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal
jährlich, möglichst bis zum 1. April, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt insbesondere über den Haushaltsplan, den Jahres- und Kassenbericht, die Wahl von
Rechnungsprüfern, die Wahl des Vorstandes sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und Öffentlichkeitsarbeit
- 2 Beisitzern.
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von
Vorsitzender und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf
zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit
(50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
Dem Vorstand obliegen neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte insbesondere:
- die Genehmigung der Ausgaben
- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
- das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln,
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
- 10 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe
wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die
Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im
Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine ‚ des DWJ-Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
- 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei
Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- 13 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem
Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
entsprechend einer eigenen Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 7.5.2004 und tritt mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 25.02.2005 in Kraft.
Simmerath - Strauch , den 25.02.2005
Vorsitzender Schriftführer
Weitere Personen: