Satzung des Eifelvereins OG Strauch

 

Eifelverein - Ortsgruppe Strauch

Satzung vom 25.02.2005

  • 1 Name und Sitz

 (Hauptverein)  und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der  Satzung des  Eifelvereins (Hauptverein) .

Nach der Eintragung im Vereinsregister  führt die Ortsgruppe den  Namen

 „Eifelverein-Ortsgruppe Strauch e.V.“

  • 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst die Ortschaft  Simmerath-Strauch und Umgebung.

  • 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier

Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht

insbesondere durch:

  • Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde:

         Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe

         das Interesse an der Eifel. Dazu gehören  Wanderungen jeglicher Art,

         geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische

         Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der

         Mundart und des Denkmalpflege. .

  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege:

         Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur-

         und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen

         Eifellandschaft.

         Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der

         Planung und Durchführung aller Maßnahmen. die der Verbesserung der

         wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei

         misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu.

  • Förderung der Jugend- und Familienarbeit

         Die Ortsgruppe macht sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen

         und auszubauen.

  • 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung.

Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:

 a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL".

 b) Familienmitglieder,

 c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre),

 d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften),

 e) Ehrenmitglieder.

Über den Aufnahmeantrag der unter a)-d) genannten Mitglieder entscheidet

der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche  Wanderjugend)

zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, an allen Versammlungen  und   Veranstaltungen  des

Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelverein  in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied

gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet

damit zum  31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn Sie

 a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,

 b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder

 c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht   bezahlen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu  begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb

eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum

15. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.

  • 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter  Berücksichtigung des

abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den  Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Beitrag ist bis Ende Februar eines jeden  Jahres  zu entrichten.

  • 7 Organe des Vereins

Organe der Ortsgruppe sind:

              a) die Mitgliederversammlung,

              b) der Vorstand

  • 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre, die den

Beitrag für das vergangene  Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal

jährlich, möglichst bis zum 1. April, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei  Wochen vorher schriftlich unter  Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der  Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit

einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sie beschließt insbesondere über den Haushaltsplan, den Jahres- und Kassenbericht, die Wahl von

Rechnungsprüfern, die Wahl des Vorstandes sowie über die Ernennung von  Ehrenmitgliedern und

Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.       

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden  Mitglieder widerspricht. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und   Öffentlichkeitsarbeit
  • 2 Beisitzern.      

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem

Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich  und außergerichtlich. Jeder ist allein  handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im  Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.

Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt.

Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von

Vorsitzender und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach  Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf

zusammen. Der Vorsitzende muss den  Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies

schriftlich  unter Angabe des Grundes verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit

(50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

Dem Vorstand obliegen neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte insbesondere:

  • die Genehmigung der Ausgaben
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln,
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
  • 10 Wanderjugend

Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe

wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die

Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im

Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine ‚ des DWJ-Landesverbandes

Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.

  • 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei

Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

  • 13 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen    Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine   weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem

Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

entsprechend  einer eigenen Satzung zu verwenden hat.

      

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 7.5.2004 und tritt mit Beschluss der

Mitgliederversammlung vom 25.02.2005 in Kraft.

Simmerath - Strauch , den  25.02.2005

 Vorsitzender                              Schriftführer

Weitere Personen: